Erlassantrag bei Mietausfällen im Jahr 2022 bis Ende März 2023

Bei erheblichen Mietausfällen im Jahr 2022 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur bis zum 31. März 2023. 

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2023.

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