Mögliche Steuerpflicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022

Auch viele Minijobber haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von € 300,00 erhalten. Sofern der (originäre) Verdienst vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % besteuert wird, musste auf die € 300,00 EPP keine pauschale Steuer abgeführt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2022 kann es aber nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums (FAQs „Energiepreispauschale [EPP]“, unter VIII. Nr. 1) in gewissen Konstellationen zu einer Steuerpflicht kommen.

So gehört die EPP bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirt-schaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. 

Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn jedoch weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften und wird über die Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2022.

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