Doppelte Haushaltsführung alleinstehender Arbeitnehmer

Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen und die Kosten hierfür steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass er am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand führt. Wann dies der Fall ist, hat der BFH in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 präzisiert.

Der ledige Kläger zog aufgrund seines Studiums in eine andere Stadt, in der er eine Wohnung anmietete. Nach Abschluss des Studiums nahm er am Studienort eine Arbeitsstelle an und blieb dort wohnen. Während der gesamten Zeit behielt er seinen ersten Wohnsitz bei seinen Eltern bei. Hier nutzte er zwei im Keller gelegene Räume. Ein Badezimmer stand ihm zur Verfügung. Die Küche sowie den Telefonanschluss nutzte er gemeinsam mit den Eltern. Miete musste er nicht zahlen. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Wohnsituation und finanzielle Beteiligung würden nicht für einen von den Eltern getrennten Haushalt sprechen.

Der BFH folgte dem nicht. Ein eigener Hausstand kann nach Auffassung der Richter auch bei einer Wohngemeinschaft mit den Eltern vorliegen. Entscheidend ist die konkrete Wohnsituation. Ermöglichen die Räume eine eigenständige Haushaltsführung, ist es unerheblich, ob z. B. Bad oder Küche allein oder gemeinsam genutzt werden. Eine finanzielle Beteiligung ist keine zwingende Voraussetzung. Je größer die Zweitwohnung ist, desto eher spricht dies gegen einen eigenen Hausstand im Elternhaus.

Zu berücksichtigen sind auch die persönlichen Lebensumstände: Ein junger Steuerpflichtiger wird regelmäßig in den Haushalt der Eltern eingegliedert sein – auch dann, wenn er nach Beendigung seiner Ausbildung weiter hier wohnt. Hatte er dagegen schon woanders einen eigenen Hausstand begründet, liegt es nahe, dass er diesen fortführt – auch wenn er später zu den Eltern zurückzieht.

Tipp: Nach der geplanten Reisekostenreform sind ab 2014 Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung vorgesehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es nicht (mehr) ausreichen, wenn im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Zimmer genutzt werden. Auch soll eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der Erstwohnung zwingend erforderlich sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2013.
 
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