Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 20. Juni 2012 entschieden, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegen kann mit der Folge, dass die Abzugsbeschränkung für die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht greift, wenn in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten als Arbeitszimmer genutzt werden, die nicht unmittelbar zur Privatwohnung gehören.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Die Kläger erzielten neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus der Vermietung von 20 Eigentumswohnungen bzw. (Mehrfamilien-)Häusern. Als Werbungskosten machten sie Aufwendungen von rund T€ 20 für die Unterhaltung eines Büros geltend, das ausschließlich der (gemeinsamen) Verwaltung der im Eigentum stehenden Immobilien diente.

Das Büro befindet sich in einem ursprünglich als Zweifamilienhaus konzipierten Anwesen. Das auf einem 2.291 qm großen Grundstück erbaute Haus umschließt eine Gesamtwohnfläche von 395,80 qm. Im Zuge der - unmittelbar nach Erwerb der Immobilie durchgeführten - Renovierung der Wohnung teilten die Kläger zwei im Obergeschoss befindliche Zimmer durch eine Zwischenwand von den übrigen Räumen ab. Dadurch entstand ein 88,4 qm großes Büro, das neben den beiden Räumen auch ein WC, einen Flur, ein eigenes Treppenhaus sowie einen eigenen Eingangsbereich umfasst. Für die von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung verblieb eine (Rest-)Wohnfläche von 265,20 qm. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten und dem Wohnbereich der Kläger existiert seit dem Umbau nicht mehr. In den Büroräumen wurden nicht nur allgemeine Immobilienverwaltungsangelegenheiten erledigt, sondern durchschnittlich einmal pro Woche Handwerker, Mieter oder Mietinteressenten empfangen.

Während das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass es sich bei dem Büro um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt, so dass aufgrund der Abzugsbeschränkung nur Aufwendungen in Höhe von € 2.454,00 geltend gemacht werden können, gab das Finanzgericht (FG) der Klage des Klägers statt und erkannte den Werbungskostenabzug in voller Höhe an.

Der BFH folgte dem FG. Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimme sich danach, ob die Räume - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - zu dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen gehören. In die häusliche Sphäre eingebunden sei ein Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich um einen Raum handelt, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen (einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört. Davon sei auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die häusliche Sphäre der Privatwohnung erstrecke sich allerdings nur dann auf weitere, beruflich genutzte Räume, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Bereichen bestehe.

Ein Büro in einem Zweifamilienhaus, das nur nach Verlassen des Hauses und über einen eigenen Eingang und Treppenaufgang erreicht werden kann, ist daher als außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen mit der Folge, dass die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2013.
 
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