Die Künstlersozialabgabe – verschärfte Regelungen ab 01.01.2015

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSA-StabG) wird ab 01.01.2015 der gesetzliche Prüfauftrag der Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der Künstlersozialabgabe erheblich erweitert. Das Gesetz zielt auf die Einbeziehung des Themas Künstlersozialabgabe bei allen Arbeitgebern ab. Außerdem erhält die KSK ein eigenes Arbeitgeber-Prüfrecht, um branchen-spezifische Schwerpunktprüfungen bzw. anlassbezogene Prüfungen in begrenztem Umfang selbst durchzuführen.

Jeder Unternehmer, der nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten (natürliche Personen) vergibt, ist zur Meldung und zur Zahlung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet.

Die Rentenversicherungsträger müssen bei den Arbeitgebern prüfen, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.

Wer ist abgabepflichtig?


Folgende Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet:

- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen,
- Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie
- sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
- Rundfunk, Fernsehen,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien, Kunsthandel,
- Unternehmen in der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten,
- alle Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
- alle Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, sofern im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Bei den letztgenannten Unternehmern reicht schon die Vergabe von mehr als drei Aufträgen an selbständige Künstler und Publizisten aus, damit es zur Abgabepflicht kommen kann. Eine Geringfügigkeit, welche zu keiner Abgabepflicht führt, wird ab 2015 angenommen, wenn die Gesamtsumme der Aufträge unterhalb von € 450,00 liegt, auch wenn mehr als drei Aufträge im Kalenderjahr erteilt wurden. Vor allem wenn Sie als Unternehmer Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür eine Agentur, die keine juristische Person ist, beauftragen, können Sie leicht abgabepflichtig werden. Zu den künstlersozialversicherungspflichtigen Leistungen können beispielsweise gehören:

- das Erstellen von Geschäftsberichten, Katalogen, Broschüren oder Prospekten,
- das Verfassen von Pressemitteilungen oder Zeitungsartikeln,
- das Gestalten von Produkten,
- die Leistungen eines Webdesigners, der eine Firmenhomepage entwirft,
- künstlerische Darbietungen auf öffentlichen Betriebsfeiern.

Wer ist meldepflichtig?

Als zur Abgabe verpflichteter Unternehmer müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres - spätestens bis zum 31.03. des folgenden Jahres - die beitragspflichtigen Entgelte an die Künstlersozialkasse melden. Für die Meldung ist ein Meldebogen vorgesehen, den Sie unter der Internetadresse www.kuenstlersozialkasse.de herunterladen können.

Sollten Sie als abgabeverpflichteter Unternehmer Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder ist die Meldung falsch oder unvollständig, wird von der Künstlersozialkasse eine Schätzung vorgenommen. Gegebenenfalls kann ein Bußgeld von bis zu € 50.000,00 gegen Sie verhängt werden.

Wie hoch ist die Abgabe?

Die Künstlersozialabgabe berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die von einem Abgabeverpflichteten für die entsprechenden Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden (Nettorechnungsbeträge).

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe beträgt:

- Kalenderjahr 2015: 5,2 %,
- Kalenderjahr 2014: 5,2 %,
- Kalenderjahr 2013: 4,1 %,
- Kalenderjahr 2010 bis 2012: 3,9 %.

Beispiel zur Berechnung der Künstlersozialabgabe:

Ein abgabeverpflichteter Unternehmer zahlt in 2015 an einen Einzelunternehmer für die Gestaltung und Einrichtung einer Homepage ein Entgelt in Höhe von € 10.000,00 netto.

Die Künstlersozialabgabe berechnet sich wie folgt:

Entgelt € 10.000,00 x 5,2 % = € 520,00

Die Künstlersozialabgabe beträgt demnach € 520,00.

Welche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- sowie Auskunftspflichten bestehen?

Als Abgabepflichtiger trifft Sie eine Aufzeichnungspflicht. Sie müssen also laufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen und diese fünf Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind. Da die Künstlersozialabgabe fünf Jahre rückwirkend erhoben werden kann, ist die Aufbewahrung über diesen Zeitraum auch für Auftraggeber, die noch nicht als abgabepflichtig gelten, zu empfehlen.

Wie wird die Einhaltung der Abgabepflicht überprüft?

Nach der sogenannten KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung ist die Künstlersozialkasse berechtigt, durch eine Außenprüfung zu überwachen, ob die Beiträge korrekt entrichtet wurden. Die Prüfung wird regulär von den Trägern der Rentenversicherung durchgeführt. Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung stellen eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sicher.

Die Einleitung der Prüfung der Künstlersozialabgabe erfolgt immer mit der Übersendung von Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht und zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe - sie bilden die Grundlage für die Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach und die Abgabehöhe. Der Abschluss der Prüfung erfolgt dann in Auswertung des Erhebungsbogens im Hause des Rentenversicherungsträgers oder unmittelbar im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung vor Ort.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2015.  

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