Clevere „Schnäppchenjäger!“

BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 182/14

Werbung mit durchgestrichenen Preisen auch online zulässig

Es ist ein bekanntes und effektives Lockmittel auf der Suche nach dem ewigen Schnäppchen und gleichzeitig ein willkommenes Orientierungsmittel für den Verbraucher: die Werbung mit den durchgestrichenen Preisen.
Grundsätzlich zulässig ist diese Art der werblichen Darstellung nur, wenn es sich um wahrheitsgemäße Angaben handelt, es sich also nicht bei den durchgestrichenen Preisen um sogenannte „Mondpreise“ handelt. Aus Verbrauchersicht muss zudem deutlich sein, ob es sich dabei um den alten Preis oder um einen sog. „Postenpreis“ (Restposten / Überschussware) bzw. der vom Hersteller vorgeschlagenen unverbindlichen Preisempfehlung handelt.

Nun hat der BGH entschieden, dass auch bei Onlineshops die Werbung mit durchgestrichenen Preisen zulässig ist.

Der beklagte Händler warb für Fahrradanhänger auf der Internetplattform amazon.de mit durchgestrichenen Preisen ohne weitere Hinweise, um welche Art von Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelte. Er wurde für diese Art der Werbung durch einen Mitbewerber abgemahnt und da er keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, anschließend verklagt.

Die Angelegenheit ging bis zum BGH. Die Richter gingen davon aus, dass eine Irreführung der Verbraucher trotz fehlenden Hinweises nicht vorläge, denn – so der BGH – aus Sicht der maßgeblichen Verbraucher bezeichnete im zu beurteilenden Fall der durchgestrichene Preis eindeutig einen zuvor von dem Werbenden geforderten Preis. Klarstellende Zusätze bedürfe es nicht. Es sei fernliegend, dass ein Unternehmer etwa auch andere als eigene Preise für ungültig erkläre. Ein anderer Preisvergleich hingegen – zum Beispiel mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder aber dem Preis eines Wettbewerbers – bedürfe jedoch eines erläuternden Hinweises zur Herausstellung der eigenen Günstigkeit.

Tipp: Um keine unnötigen und kostenträchtigen Abmahnungen für Ihre Art der Werbung zu riskieren, empfiehlt es sich, die preisliche Gestaltung für den Verbraucher so darzustellen, dass dieser die Richtigkeit der preislichen Veränderung nachvollziehen kann oder die Preise zumindest im Nachhinein überprüfbar sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

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