Neues zum Mindestlohn: Jahressonderzahlungen können anrechenbar sein

BAG, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt. Dies hat nun aktuell das Bundesarbeitsgericht entschieden und die Revision einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld verteilt auf 12 Monate gezahlt

Die Klägerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. In einem schriftlichen Arbeitsvertrag war ursprünglich geregelt, dass die Arbeitnehmerin neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält.

Im Dezember 2014 schloss die beklagte Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von ca. € 1.390,00 je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, was in der Summe ca. € 1.500,00 brutto ausmacht.

Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von € 8,50 brutto/Stunde geleistet werden. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, auch nicht, wenn dieser über das Jahr verteilt monatlich gezahlt wird.

In den beiden vorherigen Instanzen überwiegend unterlegen

Die Klage der Arbeitnehmerin wurde von dem Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin immerhin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von € 0,80 brutto zu, wies ihre Berufung im Übrigen aber zurück. Dies wollte die Klägerin nicht gelten lassen und legte die Revision zum BAG ein.

BAG: Als Entgelt für geleistete Arbeit gezahlte Jahressonderzahlungen anrechenbar

Aber auch hier konnte die Klägerin mit ihrer Ansicht nicht durchdringen, die Revision blieb ohne Erfolg.

Aufgrund des Mindestlohngesetzes habe die Klägerin keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge, so die Richter.

Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme nach der Entscheidung des BAG Erfüllungswirkung zu.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

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