Versteht einer WhatsApp!

KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016, Az. 5 U 156/14

Wir verwenden fast alle den Messenger „WhatsApp“, aber hat sich einer mal die langen AGBs, denen man zustimmen muss, eigentlich „zu Gemüte“ geführt?

Auch derzeit nicht nötig, denn die AGBs des Messenger-Dienstes sind unwirksam, weil die WhatsApp Inc. ihren deutschen Verbrauchern das seitenlange „Kleingedruckte“ auch auf seiner deutschen Internetseite nur in englischer Sprache zur Verfügung stellt und diese damit für den Verbraucher weitestgehend unverständlich sind. So jedenfalls nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin.

Verständlichkeit von AGBs

Die in den Vereinigten Staaten ansässige Betreiberin des Messenger-Dienstes stellte ihren deutschsprachigen Kunden ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in englischer Sprache zur Verfügung, wobei die übrige Gestaltung des Dienstes deutschsprachig war.

Das KG Berlin untersagte der WhatsApp Inc. die englischsprachigen AGBs auf seiner deutschen Internetseite weiter zu verwenden. Denn die die seitenlangen und mit juristischen Fachausdrücken sowie umfangreichen, komplexen Regelwerken versehenen Klauseln seien für den Verbraucher nicht zumutbar, denn diese seien für ihn nicht mehr verständlich. Das Gericht stellte zwar fest, dass Alltagsenglisch hierzulande verbreitet sei, dennoch könne nicht vom Durchschnittsverbraucher erwartet werden, ein komplexes juristisches Regelwerk in englischer Sprache zu verstehen. Sämtliche Klauseln seien damit in der englischen Fassung intransparent und daher unwirksam, so die Juristen.

Verstoß wegen fehlender Möglichkeit zur Kontaktaufnahme

Das Gericht folgte dem Verfügungskläger auch in der Ansicht, dass ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen das TMG (Telemediengesetz) vorlag. Danach muss der Anbieter die Möglichkeit einer unkomplizierten Kontaktaufnahme bereitstellen. Auch diese Möglichkeit bot die WhatsApp Inc. nicht an. Ausreichend ist dabei nicht allein die Angabe der E-Mail Adresse, sondern darüber hinaus auch ein Kontaktformular oder eine Servicetelefonnummer. Lediglich das Setzen eines Links zu Twitter oder Facebook, wie die WhatsApp Inc. es vorgewiesen hat, reicht dafür jedoch nicht aus. Dies umso weniger, wenn dann bei Facebook die Zusendung von Nachrichten für den Verbraucher auch noch ausgeschlossen war.

Abgemahnt hatte den Giganten die Verbraucherzentrale des Bundesverbands (vzbv), die letztlich dann auch erfolgreich im Wege der einstweiligen Verfügung geklagt hatte.

Fazit: Es ist nur folgerichtig ein juristisch umfangreiches Regelwerk auf Englisch für den Verbraucher als unverständlich einzustufen. Auch wenn das Alltagsenglisch mittlerweile geläufig ist, so kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass auch AGBs auf Englisch verstanden werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Rechtsprechung auch schon bereits bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache häufig sprachliche Darstellungen des Regelwerks für unverständlich und damit unwirksam eingestuft hat. Bei der Erstellung von AGBs sollte daher äußerst sensibel vorgegangen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1