Besteuerung von_Lebensversicherungsverträgen

Eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung wird im Erbfall an die Person ausbezahlt, die im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter genannt ist.

Grundsätzlich muss dieser dann – unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Freibetrags – hierauf Erbschaftsteuer entrichten. Ist kein Bezugsberechtigter genannt, fällt die Versicherungssumme beim Tod des Erblassers in den Nachlass mit der Folge, dass die Erben diesbezüglich erbschaftsteuerpflichtig sind.

Die Besteuerung kann durch zielgerichtete Überlegungen beim Vertragsabschluss, aber auch noch danach vermieden oder zumindest gemindert werden.

Versicherte Person ≠ Versicherungsnehmer

Besteht bei einer Lebensversicherung Identität zwischen Versicherungsnehmer und bezugsberechtigter Person, liegt grundsätzlich im Todesfall der versicherten Person kein Erwerb vor, der der Erbschaftsteuer unterliegt.

Schließt z. B. der Ehemann eine Lebensversicherung ab und benennt die Ehefrau als versicherte Person, unterbleibt die Besteuerung bei Tod der Ehefrau, sofern der Ehemann die Versicherungsbeiträge selbst getragen hätte. Schließlich fehlt es in diesem Fall an einem Erwerbstatbestand, da der Versicherungsnehmer als überlebender Ehegatte die Versicherungsleistung als eigenen Anspruch erwirbt.

Gegenseitige Versicherung zugunsten des anderen Partners

Eheleute versichern sich häufig gemeinschaftlich mit der Maßgabe, dass die Versicherungssumme beim Tod des Erstversterbenden fällig wird. Wegen der gleich- berechtigten Interessenlage der Eheleute wird grundsätzlich unterstellt, dass im Innenverhältnis eine hälftige Zahlungsverpflichtung besteht. Die Versicherungsleistung steht dem Überlebenden daher hälftig als Versicherungsnehmer und hälftig als Bezugs-berechtigtem zu und unterliegt daher auch nur zur Hälfte der Erbschaftsteuer.

Prämienzahlung durch den Bezugsberechtigten

Hat der Bezugsberechtigte selbst die Prämien zur Lebensversicherung ganz oder teilweise bezahlt, ist die Versicherungsleistung nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträgen zu den insgesamt bezahlten Beiträgen aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer. Der Bezugsberechtigte trägt jedoch die Beweislast hinsichtlich der von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge.

Setzt z.B. eine Versicherungsnehmerin ihren Lebensgefährten als Begünstigten einer Risikolebensversicherung ein, unterliegt im Todesfall die Auszahlung der Lebensversicherung an den Lebensgefährten grds. der Erbschaftsteuer. Sofern jedoch der Lebensgefährte die Versicherungsbeiträge allein gezahlt hat, ist der Erwerb der Versicherung steuerfrei. Bei Nachweis, dass die Prämien von einem gemeinsamen Konto der Lebenspartner oder von jedem Lebenspartner zur Hälfte getragen worden sind, wäre die Lebensversicherungssumme nur zur Hälfte zu besteuern.

Die Beweislast über die gezahlten Versicherungsbeiträge trägt der Bezugsberechtigte, der den Nachweis z. B. durch Vorlage von Kontoauszügen zu erbringen hat.

Übertragung der Versicherungsansprüche

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn ein Anspruch aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherung übertragen wird und der Erwerber die Versicherungsbeiträge bisher schon ganz oder teilweise gezahlt hat. Denkbar wäre schließlich auch, dass der Lebensversicherungsvertrag während der Laufzeit auf den anderen Lebenspartner übertragen wird und er erst ab diesem Zeitpunkt die Prämien selbst zahlt.

Tipp: Die Begünstigung einer Person mit einer Lebensversicherung im Todesfall stellt eine häufig genutzte Möglichkeit dar, den Überlebenden abzusichern. Wegen des gewünschten Absicherungseffekts beläuft sich die Begünstigung typischerweise auf hohe Beträge. Umso wichtiger ist es, den Anfall von Erbschaftsteuer zu vermeiden. Beabsichtigen Sie, eine nahe stehende Person zu begünstigen, sollten Sie in die Überlegungen daher auch steuerliche Gesichtspunkte einbeziehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2010. 
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