Erzieher/innen müssen Essen im_Kindergarten nicht versteuern

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Mitarbeiter im Betrieb ist in der Regel ein Vorteil, der für die Beschäftigung gewährt wird. Der Arbeitgeber kann dafür die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % abführen. Auch Verpflegungsleistungen an Haus-, Hotel- oder Krankenhausangestellte etc. sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen zu, sofern die Mahlzeit im eigenen Interesse des Arbeitgebers eingenommen wird (z. B. Dienstbesprechung).

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Kindergarten gab an seine 13 Mitarbeiter kostenlos Frühstücke und Mittagessen ab. Die Mahlzeiten wurden im Haus zubereitet. Die Erzieher haben die Mahlzeiten im Rahmen ihrer Betreuung mit den Kindern gemeinsam eingenommen. Der Lohnsteuer-Außenprüfer sah in der unentgeltlichen Gewährung der Mahlzeiten einen steuerpflichtigen Sachbezug. Das Finanzamt forderte daher für 3 Jahre ca. € 3.300,00 Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nach. Der Arbeitgeber wehrte sich – auch im Interesse seiner Mitarbeiter – erfolgreich.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit seinem Urteil vom 19. Februar 2009, dass die Mahlzeiten für die Erzieher kein geldwerter Vorteil sind, und begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Ein privates Interesse ist ohne Belang, wenn die Erzieher nicht frei wählen können, ob sie an dem gemeinsamen Essen mit den Kindern teilnehmen oder nicht.

  • Gehört das gemeinsame Essen zum pädagogischen Konzept (laut Satzung) – in der Stellenbeschreibung ausdrücklich erwähnt – kann der betroffene Mitarbeiter die Teilnahme gar nicht verweigern.

  • Im Übrigen steht beim gemeinsamen Essen die Aufsicht und Anleitung der Kinder im Vordergrund.

  • Der Arbeitgeber hat damit geworben, dass den Kindern auch „Tischsitten“ beigebracht werden.

  • Das Mittagessen war mengenmäßig auf die Kinder abgestimmt und die Mitarbeiter haben ihr mitgebrachtes „Pausenbrot“ mitverzehrt.

Tipp: Eine Mahlzeitengestellung stellt dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie zu den betriebsnotwendigen Abläufen gehört, wie z. B. bei Erzieher/innen und Betreuungs- personal in Kindergärten und Behinderteneinrichtungen, die verpflichtet sind, ihre Mahlzeiten zusammen mit den ihnen anvertrauten Personen einzunehmen. Auch das Betreuungspersonal in Heimen für demenzkranke Menschen kocht mit diesen und nimmt auch die Mahlzeiten gemeinsam mit ihnen ein. Daher führt die Mahlzeitengestellung auch in diesem Fall zu keinem zu versteuernden geldwerten Vorteil, da auch hier das Interesse des Betreibers des Heims – optimale Betreuung der Menschen – im Vordergrund steht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2010. 
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