Alleinerziehende: Entlastungsbetrag gibt es_pro Kind nur einmal

Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung einen Entlastungsbetrag in Höhe von € 1.308,00 im Jahr abziehen, wenn das Kind in der Wohnung gemeldet ist und für den Nachwuchs Anspruch auf Kindergeld besteht.

Hält sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, obwohl dem Grunde nach beide die Voraussetzungen dafür erfüllen. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht auswirken.

Abweichend hiervon hat der BFH mit Urteil vom 28. April 2010 entschieden, dass die alleinerziehenden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags lehnt hingegen auch der BFH ab. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Tipp: Der Berechtigte für den Entlastungsbetrag kann nur dann nicht mehr für das jeweilige Kalenderjahr frei bestimmt werden, wenn ein Elternteil bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2010. 
<link file:150 linkmitpfeil>Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1