Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar

Verluste aus Aktienverkäufen sind lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Eine steuersparende Verrechnung mit Zinsen und Dividenden oder anderen positiven Einkünften ist nicht möglich.

Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn der Verkaufspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Dieser restriktiven Sichtweise hat der BFH am 12. Juni 2018 jedoch widersprochen und in einem Streitfall einen steuerlichen Verlust anerkannt.

Geklagt hat ein Steuerpflichtiger, der in 2009 und 2010 Aktien im Wert von € 5.760,00 erworben hat. Diese hatte er in 2013 zu einem Preis von € 14,00 an eine Sparkasse veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Steuererklärung machte der Steuerpflichtige den Verlust von € 5.760,00 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht.

Nach der Entscheidung des BFH ist jede entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung im Sinne des EStG. Der „Tatbestand der Veräußerung“ ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Gestaltungsmissbrauch verneinte der BFH. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2018.

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