Aktienübertragung auf Kind und zeitnaher Weiterverkauf kann anzuerkennen sein

Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder fällt nur dann Schenkungsteuer an, soweit die Zuwendung – unter Berücksichtigung von Vorschenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums – den Freibetrag von € 400.000,00 je Elternteil übersteigt.

Schenken Eltern ihren Kindern Aktien und verkaufen diese die Aktien zeitnah an einen Dritten, unterstellt das Finanzamt regelmäßig einen Gestaltungsmissbrauch. Die Folge: Sowohl die Kapitalanlagen als auch die Kapitalerträge werden weiter den Eltern zugerechnet. Der BFH hat am 17. April 2018 jedoch entschieden, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang von Schenkung und Verkauf allein nicht ausreicht, um einen steuerlichen Missbrauch anzunehmen. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Mutter war an einer AG beteiligt und auch Mitglied des Aufsichtsrats. Sie schenkte ihren zwei minderjährigen Kindern jeweils fünf Aktien. Knapp zwei Wochen später veräußerte sie einige der Aktien als Vertreterin ihrer Kinder an ein Vorstandsmitglied der AG. Den Veräußerungsgewinn von je € 4.640,00 erklärte sie in den Steuererklärungen der Kinder. Wegen des Grundfreibetrags wäre dieser bei den Kindern steuerfrei geblieben.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sahen aber insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Schenkung und Verkauf einen Gestaltungsmissbrauch und rechneten die Verkaufsgewinne der Mutter zu. Das sah der BFH jedoch anders und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

Nach der Entscheidung des BFH lässt allein die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung der Aktien keinen Schluss darauf zu, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant und verhandelt gewesen sein muss.

Die Mutter konnte in der Revision offenbar glaubhaft machen, dass die Schenkungen vom Vorstand der AG genehmigt werden mussten. Hierdurch hat der spätere Käufer der Aktien von der Möglichkeit erfahren, diese zu erwerben, und danach ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet, welches dann angenommen wurde.

Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Sachverhalt dahin aufklären müssen, ob nach dem tatsächlichen Ablauf überhaupt von einer Zwischenschaltung der Kinder auszugehen ist. Fehlt es daran, weil sich die zwei Ereignisse (Schenkung und Verkauf) zwar in engem zeitlichem Zusammenhang, aber (nachweislich) ohne inneren Zusammenhang ergeben haben, kommt ein Gestaltungsmissbrauch schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

Tipp: In der Praxis besteht – trotz der Entscheidung des BFH – das Risiko, dass die Finanzämter gerade bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schenkung und Verkauf weiter einen Gestaltungsmissbrauch annehmen werden und die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Schenkers versteuern. Demzufolge dürfte ein (deutlich) längerer Zeitraum als 14 Tage sicherlich förderlich sein.

Zudem sollten die Steuerpflichtigen außersteuerliche Gründe für den zugrundeliegenden Sachverhalt nennen und erläutern können. Wichtig ist auch, dass das geschenkte Vermögen ohne Einschränkungen in den Verfügungsbereich des Kindes gelangt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2018.

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