Krankenkassen-Prämie mindert die Sonderausgaben

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V beruht, mindern sich gem. Entscheidung des BFH vom 06. Juni 2018 die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. 

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Das hat der BFH in 2016 entschieden (Urteil vom 01. Juni 2016).

Das Bundesfinanzministerium hat diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch in 2017 eingeschränkt: Der Versicherte muss bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

Eine Kostenerstattung liegt allerdings nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2018.

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