Arbeitnehmer kann wirksam auf seine Urlaubsabgeltung verzichten

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch trotz § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) wirksam verzichten (BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 - Az. 9 AZR 844/11).

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 12. März 1987 als Lader beschäftigt. Ihm standen pro Jahr 30 Urlaubstage zu. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war der Kläger seit Januar 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien in einem Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 30. Juni 2009 aufgelöst sei und eine Abfindung in Höhe von € 11.500,00 gezahlt werde. Außerdem enthielt der Vergleich die Formulierung:

"Mit Erfüllung des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs sind wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt."

Im Nachhinein verlangte der Kläger Urlaubsabgeltung für 114 Urlaubstage in Höhe von € 10.656,72. 

Das BAG entschied, dass der Kläger mit der Erledigungsklausel in dem gerichtlichen Vergleich wirksam auf seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichtet hat. Dem steht auch nicht § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) entgegen, der bestimmt, dass von der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Diese Regelung verbietet nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Sind die Urlaubsabgeltungsansprüche jedoch schon entstanden und hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht einem Verzicht auf Urlaubsabgeltung nichts entgegen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2014.

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