Künstlersozialkasse – die große Unbekannte

Es gibt viele Unternehmen, die nicht genau wissen, was sich hinter der Künstlersozialversicherung (KSV) verbirgt, oder diese einfach ignorieren. In diesem Fall kann Unwissenheit teuer werden, denn gerade jetzt prüft die Künstlersozialkasse (KSK) wieder verstärkt und besonders sorgfältig.

Die KSV fungiert als gesetzliche Sozialversicherung für selbstständige und freiberufliche Künstler und Publizisten. Hierzu gehören u. a. Grafiker, Fotografen, Texter und Journalisten. Versteuert werden muss die Verwertung der künstlerischen oder publizistischen Leistungen dieser Personen vom Auftraggeber, ungeachtet dessen, ob die beauftragten Künstler und Publizisten selbst Mitglied der Künstlersozialversicherung sind.

Die publizierenden und künstlerisch tätigen Versicherten tragen die Hälfte ihrer Beiträge zur Künstlersozialversicherung selbst, den Rest übernehmen der Bund und die Auftraggeber mit ihren Beiträgen. Bisher wurde die Künstlersozialabgabe durch Stichproben und nach freiwilliger Meldung ermittelt. Auftraggeber sind nicht nur Verlage, Werbeagenturen oder Hersteller von Bild- und Tonträgern, sondern alle Unternehmen, die z. B. die Gestaltung von Visitenkarten und Logos oder die Erstellung einer Homepage beauftragen. Nur künstlerische Leistungen juristischer Personen wie einer GmbH sind nicht KSV-pflichtig.

Als Berechnungsgrundlage dienen neben dem Honorar auch sämtliche Nebenkosten, die bei der Erbringung der Leistung entstehen. Ausgenommen sind Mehrwertsteuer und Aufwandsentschädigungen (Reise- und Bewirtungspauschalen). Die Höhe der Abgabe wird für jedes Jahr neu festgelegt. Für 2013 betrug der Steuersatz der KSV 4,1 %. Für das Jahr 2014 ist bereits jetzt eine drastische Erhöhung auf 5,2 % angekündigt.

Wann sind Unternehmen abgabepflichtig? 

Unternehmen, die abgabepflichtig sind, werden als „Verwerter“ bezeichnet, da sie die Leistungen kommerziell verwerten. 

Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die KSK verpflichtet, wenn sie 

  • typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z. B. Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Museen etc.), oder 
  • Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen (zur Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen) und dies nicht nur gelegentlich tun. 

Die Frage, ab welcher Häufigkeit Aufträge nicht mehr nur „gelegentlich“ vergeben werden, ist nicht allgemein verbindlich festgelegt. Eine gute Orientierung bietet aber die Tatsache, dass Unternehmen z. B. dann abgabepflichtig sind, wenn sie jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und dafür Eintritt verlangen oder sonst Einnahmen erzielen möchten. 

Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen.

Unternehmen, die in diesen Branchen nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen, kommen für eine Abgabepflicht in Betracht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2014.

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