Prüfungszeitraum kann sogar elf Jahre betragen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 26. September 2013 entschieden, dass die Finanzämter im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung auch mehr als drei Steuerjahre prüfen dürfen, wenn sie erhebliche Mehreinnahmen erwarten oder sogar der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Im Streitfall wurde die Prüfung eines Restaurants sogar für einen Zeitraum von elf Jahren als zulässig angesehen.

Nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO) bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll der Prüfungszeitraum bei Mittel- und Kleinbetrieben idR. nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Er darf dieses zeitliche Limit aber dann übersteigen, wenn die in der BpO aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Es handelt sich hierbei um die Erwartung erheblicher Änderungen der Besteuerungsgrundlagen oder den Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit.

Für eine mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassende Prüfungsanordnung ist nicht entscheidend, ob Sie tatsächlich eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben. Wichtig ist nur, ob ein Verdacht gegen Sie besteht, was etwa bei einem bereits eingeleiteten Strafverfahren der Fall ist. Die konkreten Verdachtsmomente gegen Sie müssen von den Finanzbeamten nicht im Einzelnen dargestellt werden.

Tipp: Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung sind auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht ausgeschlossen, denn es besteht kein gegenseitiger Ausschluss von Außenprüfung und Steuerfahndung. Die Zulässigkeit des gleichzeitigen Tätigwerdens von Betriebsprüfer und Steuerfahnder ergibt sich eindeutig aus der Abgabenordnung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2014.

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