Ohne Fahrradhelm Mitverschulden an unfallbedingter Kopfverletzung

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat – trotz Fehlens einer allgemeinen Helmpflicht für Radfahrer – das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Im konkreten Fall ging das Gericht von einem Mitverschuldensanteil von 20 % aus (OLG Schleswig, Urteil vom 05. Juni 2013 - 7 U 11/12).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2014.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1