Arbeitgeber muss Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadenersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten beziehungsweise diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. Juni 2014 (Az.:21 Sa 221/14) entschieden hat, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte. Die Revision wurde zugelassen.

Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte. Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadenersatz leisten, so das Gericht.

Das Landesarbeitsgericht stellt klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den gesetzlichen Urlaubsanspruch ebenso wie den gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten von sich aus zu erfüllen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und verfalle der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, müsse er gegebenenfalls Schadenersatz in Form eines Ersatzurlaubs leisten oder dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Dabei hänge der Anspruch – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 2012, 377) – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2014.

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