Neuer Mindestlohn kann ab 01.01.2015 zur Minijobber-Falle werden

Ab dem 01. Januar 2015 wird ein Mindestlohn von € 8,50 die Stunde gelten. Davon sollen bis zu 50 % der Minijobber (450-Euro-Kräfte) betroffen sein. Das bedeutet für Ihre Minijobber ein kräftiges Lohnplus, aber oft auch den Verlust des Minijobberstatus.

Das gilt ab 01. Januar 2015 in puncto Mindestlohn

Ab dem 01. Januar 2015 gilt grundsätzlich ein Stunden-Mindestlohn von € 8,50 (§ 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)). Es handelt sich hierbei um den Bruttolohn je Zeitstunde (= 60 Minuten). Grundsätzlich gilt der Mindestlohn branchenunabhängig für alle Betriebe. Bis zum 31. Dezember 2016 kann aber noch eine Übergangsregelung für diejenigen Betriebe genutzt werden, die bereits heute schon verpflichtet sind, einen Branchen-Mindestlohn zu zahlen, wie z. B. im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gebäudereinigerhandwerk oder in der Fleischindustrie. Hier gilt, dass ein bislang bestehender niedriger Branchen-Mindestlohn gezahlt werden darf, wenn er aufgrund einer entsprechenden Rechtsverordnung allgemeinverbindlich für alle betroffenen Arbeitnehmer gilt. 

Beispiel: In Ihrer Branche gilt ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn von € 7,50 je Stunde bis zum 31. Dezember 2015. Da der Branchen-Mindestlohn in der Übergangsphase den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten darf, dürfen Sie bis zum 31. Dezember 2015 mit € 7,50 je Stunde abrechnen – also unterhalb des Mindestlohns von € 8,50. 

Das bedeutet der Mindestlohn für Minijobber

Für alle anderen Arbeitnehmer ist die Einführung des Mindestlohns relevant, wenn der bisherige Stundenlohn weniger als € 8,50 betrug. Dies gilt insbesondere für 450-Euro-Kräfte, die regelmäßig auf einen Stundenlohn unterhalb von € 8,50 kommen. Für den Arbeitgeber steigen die Lohnkosten, ohne dass er höhere Leistungen dafür erhält. Künftig kostet eine Minijobber-Stunde den Betrieb mehr als € 11 (€ 8,50 + ca. 30 % Lohnnebenkosten = € 11,05). 
Durch den Anstieg des Stundenlohns müssen Sie ab dem 01. Januar 2015 bei der Einteilung Ihrer Minijobber aufpassen. Denn durch den höheren Stundenlohn kann es ganz schnell zu einem Überschreiten der 450-Euro-Grenze kommen und der Minijobberstatus ist dahin. 

Beispiel: Ihr Minijobber arbeitet bislang für einen Stundenlohn von € 6,00 bei Ihnen. Bislang hat er immer 60 Stunden im Monat gearbeitet und deshalb € 360,00 verdient. Durch den Mindestlohn steigt sein Verdienst nun bei gleichbleibender Arbeitszeit auf € 510,00 im Monat. Hier muss in Zukunft auf die strenge Einhaltung der Stundenobergrenze von € 450,00 : € 8,50 = rd. 52 Std./Monat (oder 52,94 : 4,33 = rd. 12 Std./Woche) geachtet werden, um den Minijobberstatus nicht zu gefährden. Ferner sind Sie ab Januar 2015 verpflichtet, für den Minijobber eine stundengenaue Arbeitszeitdokumentation nachzuweisen!

In der Diskussion um den Mindestlohn wird oft vernachlässigt, dass der Mindestlohn nicht nur immense finanzielle Auswirkungen auf die Betriebe hat, sondern auch die komplette Arbeitsorganisation auf den Kopf stellen kann. Erhöht sich der Stundenlohn für Ihre Minijobber, können viele Minijobber nicht mehr so viele Stunden arbeiten, da sie ansonsten über der Minijobgrenze mit ihrem Verdienst liegen würden. Wird die Grenze überschritten, entstehen erhebliche Nachforderungen in der Sozialversicherung. 

Um bei einer Kontrolle durch den Zoll oder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine Überraschungen zu erleben, sollten nach unserer Empfehlung für alle Arbeitsverhältnisse, vor allen Dingen für 450-Euro-Kräfte, schriftliche Arbeitsverträge vorliegen, aus denen insbesondere die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit sowie die vereinbarte Arbeitszeit hervorgehen. Bei der Gestaltung und Umsetzung der schriftlichen Verträge, insbesondere wie sich der Mindestlohn zusammensetzt und welche Lohnbestandteile mindestlohnwirksam angerechnet werden können, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Bertram gerne mit Rat und Tat zur Seite. Herr Bertram berät Sie auch gerne individuell und detailliert über die bevorstehenden Änderungen und die konkreten Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2014.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1