Antrag auf Vorsteuervergütung ist bis zum 30.09.2018 zu stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30. September 2018 in elektronischer Form über das Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Tipp: Die vorgenannte Frist ist zwingend einzuhalten. Geht der Antrag erst nach dem 30. September 2018 beim BZSt ein, ist eine Vergütung der Vorsteuer ausgeschlossen. Dem elektronischen Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als Datei beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens € 250,00 beträgt. Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2018.

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