Verstärkte Kontrollen der Bargeldbranche durch die neue Kassen-Nachschau

Seit dem Jahr 2018 darf die Finanzverwaltung bei bargeldintensiven Betrieben ohne vorherige Ankündigung eine sogenannte Kassen-Nachschau vornehmen. Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Betroffen dürften vor allem die Gastronomie, Apotheken, Friseure sowie Betriebe mit offenen Ladenkassen sein. Verdeckte Testkäufe des Prüfers sind dabei keine Seltenheiten.

Kommt es zur Nachschau, hat der Prüfer das Recht, während der üblichen Öffnungszeiten – in der Gastronomie also auch in den Abendstunden – Einblick in das Kassensystem, Belege sowie ihre Verarbeitung zu nehmen. Der Prüfer kann also die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen. Häufig wird ein Kassensturz gefordert.

Auch bei Betrieben ohne Kassensystem sind Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus. Eine Durchsuchung der Geschäftsräume ist im Rahmen der Kassen-Nachschau nicht zulässig.

Das Ergebnis der Kassen-Nachschau wird dem Unternehmer in einem Prüfbericht mitgeteilt. Bei gravierenden Mängeln kann nach schriftlichem Hinweis zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Je nach Branche kann die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2018.

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