Neben- und Hauptberuf: Bedingungen für den Übungsleiterfreibetrag

Wer im Nebenberuf ausbildet, erzieht, pflegt oder betreut, kann für seine Einnahmen einen Übungsleiterfreibetrag von bis zu € 2.400,00 pro Jahr abziehen. Die Berücksichtigung dieses Übungsleiterfreibetrags setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen.

Wird neben einer Übungsleitertätigkeit eine gleichartige Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt, schließt dies den Übungsleiterfreibetrag aus. Das hat der Bundesfinanzhof am 11. Dezember 2017 klargestellt. Es bleiben also nur begrenzte Möglichkeiten, um bei einer Haupt- und Nebentätigkeit beim gleichen Unternehmen den Übungsleiterfreibetrag zu gewähren. 

So kann bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als 14 Stunden zulässig.

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn

  • beide Tätigkeiten gleichartig sind,
  • der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflicht erfüllt oder
  • auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und der Kontrolle seines Dienstherrn unterliegt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2018.

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