Abzug von Aufwendungen vor Betriebseröffnung

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften (unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter) mit Beginn der "werbenden" Tätigkeit. Maßgebend ist also, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann.

Aufwendungen für bloße Vorbereitungshandlungen (z. B. Kosten für die Anmietung eines Geschäftslokals oder den Ankauf von Betriebsgrundlagen) sind gewerbesteuerlich unbeachtlich. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lassen sich vorweggenommene Ausgaben hingegen abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.

Der BFH hat vor diesem Hintergrund mit seinem Urteil vom 30. August 2012 die im Jahr 2003 angefallenen Anlaufkosten eines Tischlereibetriebs, der sein Geschäftslokal aber erst im Februar 2004 eröffnet hat, nicht als vortragsfähigen Gewerbeverlust anerkannt mit der Folge, dass diese auch nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden konnten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2013.
 
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