Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt-genutzten Gebäuden

Bei Gebäuden, die sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig genutzt werden, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich, als das Gebäude umsatzsteuerpflichtig genutzt wird (z. B. für das eigene Unternehmen oder im Fall der Vermietung an andere Unternehmer). Die Aufteilung der Vorsteuer für das Gebäude muss nach deutschem Recht grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel erfolgen, d. h. nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nicht zulässig.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 08. November 2012 hingegen entschieden, dass die Aufteilung der Vorsteuer bei einem gemischt-genutzten Gebäude nur dann zwingend nach dem sog. Flächenschlüssel vorzunehmen, wenn dieser eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermöglicht als der sog. Umsatzschlüssel. Andernfalls kann die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zur Höhe der Gesamtumsätze erfolgen (Umsatzschlüssel).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Baumarkt errichtete 2003 und 2004 ein Gebäude, das sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde. Die Vorsteuer wurde nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Das Finanzamt legte dagegen den Flächenschlüssel zugrunde und kürzte die Vorsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der seinerseits den EuGH wegen des Ausschlusses des Umsatzschlüssels anrief.

Der EuGH hält die gesetzliche Vorgabe des Flächenschlüssels grundsätzlich für zulässig; allerdings kann im Einzelfall auch der Umsatzschlüssel anwendbar sein.

Die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie enthält keine Vorgaben zur Aufteilung der Vorsteuer. Daher darf der deutsche Gesetzgeber die Methoden und Regeln für die Aufteilung der Vorsteuer festlegen. Der deutsche Gesetzgeber muss aber den Zweck der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie beachten, wonach ein gesetzlicher Aufteilungsmaßstab, der vom Umsatzschlüssel abweicht, zu präziseren Ergebnissen führen soll. Daher ist der vom Gesetzgeber festgelegte Flächenschlüssel nur zulässig, wenn er eine präzisere Bestimmung des anteiligen Vorsteuerabzugs gewährleistet als der Umsatzschlüssel.

Tipp: Der BFH muss nun prüfen, ob der Flächenschlüssel eine präzisere Aufteilung ermöglicht als der vom Baumarkt begehrte Umsatzschlüssel. Vorgaben des EuGH gibt es insoweit nicht. Daher ist das weitere Verfahren im Auge zu behalten, da das Gericht möglicherweise zur Anwendbarkeit des Umsatzschlüssels gelangen könnte. Bescheide, in denen die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Flächen- oder Umsatzschlüssel streitig ist, sollten durch Einspruch offen gehalten werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2013.
 
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