Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen

Ist bei Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich, muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt seine Entscheidung über die Zuordnung und den Umfang der Zuordnung spätestens bis zur Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung schriftlich erklären. Hat der Unternehmer in der maßgeblichen Umsatzsteuervoranmeldung/-jahreserklärung den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, obwohl die Voraussetzungen nach § 15 UStG vorgelegen haben und auch keine schriftliche Erklärung über die Zuordnung abgegeben, gilt das Grundstück insgesamt nicht dem Unternehmen zugeordnet. Ein Abzug der (anteiligen) Vorsteuer scheidet dann aus.

Aus diesem Grund hat der BFH mit seinem Urteil vom 11. Juli 2012 in folgendem Fall den Abzug der Vorsteuer abgelehnt.
Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der in den Jahren 2003 bis 2006 ein selbst bewohntes Einfamilienhaus mit zwei Einliegerwohnungen errichtet hatte. Die Einliegerwohnungen sollten nach Fertigstellung im Rahmen seines Unternehmens genutzt werden. Der Kläger stellte im Februar 2003 einen Antrag auf Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Schwimmhalle und Einliegerwohnung in der W-Straße in M, die im Mai 2003 erteilt wurde. Am 01. Juli 2003 wurde mit dem Bau begonnen. Im November 2005 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung einer zweiten Einliegerwohnung im Untergeschoss des Gebäudes, welche im Januar 2006 erteilt wurde. Am 06. Februar 2006 wurde dem Bauaufsichtsamt mitgeteilt, dass das Vorhaben in zwei Wochen abschließend fertig gestellt sei.

Im Januar 2006 reichte der Kläger eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2003 sowie eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 2004 beim FA ein, in denen erstmals anteilige Vorsteuerbeträge in Höhe von 20 % (ermittelt auf der Grundlage der Nutzflächen) aus der Errichtung des Gebäudes in der W-Straße geltend gemacht wurden. Im Februar 2006 reichte er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2005 ein und machte darin die im Zusammenhang mit dem Objekt entstandenen Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2005 geltend. In den folgenden Voranmeldungen sind laufend Vorsteuerbeträge für das Objekt enthalten.

Der BFH führte in seiner Begründung aus, dass eine Vermietungsabsicht zwar eine für den Vorsteuerabzug notwendige Voraussetzung ist, weil andernfalls bereits eine unternehmerische Nutzungsabsicht fehlen würde. Sie ist aber im Falle eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts noch keine für den Vorsteuerabzug hinreichende Voraussetzung. Aus der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung in den nachfolgenden Jahren ergibt sich nicht, dass die Vorleistungen bereits bei ihrem Bezug dem Unternehmen zugeordnet wurden. Vielmehr sei es möglich, dass das Gebäude erst anlässlich der Vermietung in das Unternehmen eingelegt worden ist; so der BFH.

Tipp: Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen, wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2013.
 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1