Ablauf der Frist für die Vorsteuervergütung_für 2009

Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten die Mitgliedstaaten der EU inländischen Unternehmern die dort gezahlte Umsatzsteuer. Abweichend zu den Vorjahren ist der Antrag auf Erstattung der Vorsteuer nicht bei der jeweils zuständigen ausländischen Finanz- behörde, sondern im elektronischen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) einzureichen. Die Frist für Antrag auf Erstattung der in 2009 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer endet zum 30. September 2010.

Insbesondere bei Geschäftsreisen im Ausland werden Unternehmer oftmals mit ausländischer Umsatzsteuer belastet (z. B. durch die in der Tankrechnung enthaltene Umsatzsteuer). Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die bei ihr eingehenden Anträge, insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers. Nicht zu beanstandende Anträge werden über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weitergeleitet, von der die abschließende Bearbeitung vorgenommen wird.

Tipp: Die Regeln für Anträge zwischen Drittländern sind unverändert geblieben. Dies gilt auch für die Antragsfrist von sechs Monaten sowie für die Übermittlung der Rechnungen im Original.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2010. 
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