Finanzamt darf Umsätze zu ermäßigtem_Steuersatz nur bei nachvollziehbarer_Berechnung schätzen

Das Finanzamt darf die Umsätze, die ermäßigt zu besteuern sind, nur dann schätzen, wenn der Außenprüfer im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat, warum er davon ausgeht, dass der Unternehmer eine zu hohe Quote von Umsätzen angegeben hat, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 25. Februar 2009 zu Gunsten eines Kantinenbetreibers entschieden.

Das Finanzamt hatte bei dem Unternehmer eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei stellte die Prüferin fest, dass das vom Kläger gekaufte Einweggeschirr und Verpackungsmaterial nicht ausgereicht hätte, um die von ihm angegebene Zahl von „Außer-Haus-Verkäufen“ zu tätigen. Umsätze aus solchen Verkäufen unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüferin und setzte eine höhere Umsatzsteuer fest, indem es die Zahl der ermäßigt zu besteuernden Umsätze schätzte. Die hiergegen gerichtete Klage des Kantinenbetreibers hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht in Betracht, da nicht nachvollziehbar sei, wie die Außenprüferin auf die Annahme gekommen sei, dass der Kläger die Umsätze zu einem Steuersatz von 7 % zu hoch und die Umsätze zu einem Steuersatz von seinerzeit 16 % zu niedrig angegeben habe. So bleibe offen, wie die Prüferin im Einzelnen ermittelt habe, dass das Verpackungsmaterial nicht ausgereicht habe, um „Außer-Haus-Verkäufe“ in dem angegebenen Umfang abzuwickeln. Demgegenüber habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass der von der Prüferin ermittelte Wert falsch sei. Der Grund sei, dass unter anderem die Tatsache, dass aus dem Vorjahr noch Verpackungsmaterial sowie für die „Außer-Haus-Verkäufe“ ferner Tragetaschen vorhanden gewesen wären und dass in größerem Umfang Platten mit belegten Brötchen verkauft worden wären, die nicht mit Packpapier, sondern mit Folie abgedeckt gewesen seien, keine Berücksichtigung gefunden hätte.

Das beklagte Finanzamt könne seine Schätzung auch nicht darauf stützen, dass der vom Kläger angesetzte Anteil der Umsätze zu 7 % mit 52 % sehr hoch erscheine, so das Finanzgericht. Denn ein so hoher Anteil von Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz sei auch beim Betrieb einer Kantine nicht ausgeschlossen.

Die Finanzbehörde hat nun die Möglichkeit, die Verteilung der Umsätze auch anhand des eingesetzten Verpackungsmaterials nachzukalkulieren. Diese Nachkalkulation müsse allerdings im Einzelnen nachvollziehbar sein, alle Verpackungsmöglichkeiten einbeziehen und die Besonderheiten des Betriebes berücksichtigen. Sollte eine solche Nachkalkulation zu abweichenden Werten führen, so die Richter, wäre es Aufgabe des Klägers, seine Umsatzverteilung nachvollziehbar zu belegen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2010. 
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