Im Baugewerbe hört man häufiger davon, doch auch in anderen Branchen ist sie verbreitet: Scheinselbstständigkeit. Auch wenn sich Auftraggeber und -nehmer in vielen Fällen ihres Vergehens nicht einmal bewusst sind, handelt es sich dabei um alles andere als ein steuerliches Kavaliersdelikt. Und: Nicht nur dem Scheinselbstständigen selbst, sondern auch dem Auftraggeber drohen Konsequenzen! Das folgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:
Für Herrn X erschien alles so praktisch: Er hatte eine selbstständige Bürokraft mit der Erledigung seiner Buchhaltung beauftragt und sich damit die lästige Personalsuche erspart, ganz zu schweigen von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Doch zu früh gefreut! Da seine externe Bürokraft ausschließlich für ihn gearbeitet hatte und zudem voll in seine Betriebsabläufe integriert war, stellte das Finanzamt ihre Scheinselbstständigkeit fest und forderte die gesparten Abgaben in Summe nach, inklusive der geltend gemachten Umsatzsteuer von Herrn X.