Das Transparenzregister ist ein im Geldwäschegesetz (GwG) verankertes Instrument, das 2017 eingeführt wurde, um sowohl Geldwäsche als auch Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Einzutragen sind dort die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Durch eine Reform des GwG wird aus dem Auffangregister nun ein Vollregister. Heißt: Rechtliche Vereinigungen, die bislang von einer sogenannten Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen nun seit dem 1. August 2021 auch aktiv Eintragungen vornehmen – allerdings bestehen dafür Übergangsfristen
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Meldepflichten fürs Transparenzregister erweitert
Mitteilungsfiktion – was heißt das?
Mitteilungsfiktion bestand dort, wo sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen aus anderen Verzeichnissen, wie zum Beispiel dem Handelsregister, entnehmen ließen. Eine Eintragung im Transparenzregister war dann nicht mehr erforderlich. Ein Privileg, das jetzt entfällt.
Wer ist nun betroffen?
Bis auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft die Reform alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften, OHGs, jegliche Formen von Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie (wirtschaftliche) Vereine.
Insbesondere sind GmbHs betroffen, die bislang überwiegend keine Meldung machen mussten, da Beteiligungsverhältnisse und persönliche Daten der Geschäftsführer zu den Pflichteintragungen im Handelsregister zählen. Gleiches gilt für börsennotierte Aktiengesellschaften. Lediglich die Regelvermutung, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ist hier nicht anwendbar.
Das ist jetzt zu tun
Die Übergangsfristen variieren – je nach Rechtsform. Für deutsche und europäische Aktien- sowie für Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt der 31. März 2022 als Stichtag, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung Genossenschaften und Partnerschaften der 30. Juni 2022. Alle anderen haben bis zum Jahresende 2022 Zeit.
Doch vermeiden lässt sich die Eintragung nicht, daher lautet unsere Empfehlung, diese zeitnah vorzunehmen, um das Thema sprichwörtlich vom Tisch zu haben.
Und: Auch alle die, die bereits ihre Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten erteilt haben, sollten die Angaben noch einmal prüfen, da für Sie keinerlei Übergangsfristen gelten. Denn im Falle von Versäumnissen drohen Bußgelder für die Geschäftsführer!