Das Wichtigste zuerst: Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für nicht durch Steuerberater vertretene Steuerpflichtige wurde bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Dieses Datum müssen sich 2021 jedoch mehr Steuerpflichtige als sonst im Kalender rot markieren. Denn durch den Bezug von Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 sind Arbeitnehmer, die bisher keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben, in diesem Jahr zur Abgabe einer solchen verpflichtet.
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, können also etwas aufatmen und die aktuellen Corona-Lockerungen genießen, nachdem die Abgabefrist für die Steuererklärung für das Jahr 2020 vom 31. Juli auf den 31. Oktober 2021 verschoben wurde. Für diejenigen, die den Steuerberater ihres Vertrauens mit der Steuererklärung betrauen, endet die Abgabefrist sogar erst am 31. Mai 2022.
In der Spitze waren im April 2020 laut Angaben der Agentur für Arbeit rund sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit. Das hat auch Folgen für die Einkommensteuererklärung. Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Jedoch wird es beim sogenannten Progressionsvorbehalt mit eingerechnet. So können die Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld den persönlichen Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen. Im ungünstigen Fall kann es dadurch am Jahresende zu einer Nachzahlung kommen. Das ist auch der Grund, warum die Abgabe einer Steuererklärung verlangt wird.