Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittel-ständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Der nach-folgende Überblick zeigt, welche steuerlichen Erleichterungen das Gesetzespaket beinhaltet.

Einkommensteuer

Wird für geringwertige Wirtschaftsgüter (= abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind) die Sofortabschreibung beansprucht, sind Aufzeichnungspflichten zu beachten, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze wurde von € 150,00 auf € 250,00 angehoben.

Die erhöhte Grenze gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Lohnsteuer

Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als € 1.080,00, aber nicht mehr als € 4.000,00 betragen hat. Der letztgenannte Wert wurde nun auf € 5.000,00 angehoben. Somit sind monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen erst bei über € 5.000,00 vorzunehmen.

Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn € 68,00 nicht übersteigt. Da die Grenze an den Mindestlohn anknüpft (8 Stunden x € 8,50 = € 68,00) und dieser zu Jahresbeginn auf € 8,84 erhöht wurde, wurde auch der Tageslohn-Grenzwert erhöht – und zwar auf € 72,00.

Beide lohnsteuerlichen Änderungen gelten (rückwirkend) mit Wirkung vom 01. Januar 2017.

Umsatzsteuer

Kleinbetragsrechnungen (Grenze bisher: € 150,00; neue Grenze ab 01. Januar 2017: € 250,00) müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.

Vorgeschrieben sind „nur“ folgende Angaben:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie 
  • der anzuwendende Steuersatz oder – im Fall einer Steuerbefreiung – ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurde eine Regelung, wonach eine Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) ausgeschlossen ist.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2015 – entgegen der Verwaltungsmeinung – entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Mit der nun (rückwirkend zum 01.01.2017) gesetzlich verankerten Verwaltungsmeinung sollen insbesondere Einschränkungen in der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen vermieden werden.

Abgabenordnung

Sind Lieferscheine keine Buchungsbelege, sind sie nicht mehr aufbewahrungspflichtig. Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung.

Diese Regelung gilt erstmals für Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im aktuellen Mandantenbrief Juli 2017.

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