Kein Spendenabzug bei Schenkung mit Auflage

Ein Spendenabzug ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Ehegatte von seinem Partner eine Schenkung mit der Auflage erhält, einen Teil davon zu spenden. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2017.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehemann hatte seiner Frau einige Monate vor seinem Tod € 400.000,00 geschenkt. Die Auflage: Die Ehefrau sollte hiervon € 100.000,00 der „B e.V.” sowie € 30.000,00 der gemeinnützigen Organisation „C e.V.” zukommen lassen, was sie auch tat. Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die Ehefrau die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim Ehemann scheiterte der Abzug, weil die Zuwendungsbestätigungen nur der Ehefrau erteilt worden waren. Hiergegen klagte die Ehefrau – jedoch ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung wie folgt:

Ein Spendenabzug des Ehemanns scheidet aus, weil die Zuwendungsbestätigung fehlt. Diese ist spenderbezogen und nicht übertragbar.

Sieht man die gespendeten Beträge als durchlaufenden Posten an, ist der Spendenabzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil dann die Ehefrau den Betrag von € 130.000,00 (ähnlich einer Treuhänderin) für den Ehemann weitergeleitet und somit nicht selbst gespendet hätte.

Versteht man die Überweisung des Geldes an die Ehefrau dagegen als Schenkung unter Auflage, fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit aufseiten der Ehefrau. Ferner hat sie keine eigene Entscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt.

Letztlich liegt auch keine wirtschaftliche Belastung vor. Der gesamte Betrag (€ 400.000,00) war zwar schenkweise in das Eigentum der Ehefrau übergegangen, aber von Anfang an geschmälert um die Weitergabeverpflichtung. Die Ehefrau wurde von vornherein um den Nettobetrag (€ 270.000,00) bereichert, sodass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gemindert wurde, sondern gestärkt.

Tipp: Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Dass der Bundesfinanzhof hier jedoch eine andere Auffassung vertreten wird, darf zumindest bezweifelt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im aktuellen Mandantenbrief Juli 2017.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1