Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Leasingraten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Leasingraten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind bei der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten abzugsfähig. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. März 2012 mindern die Zuzahlungen also direkt den geldwerten Vorteil und nicht die Leasingraten.

Im entschiedenen Fall leistete der Kläger Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa € 2.000,00. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab.

Das Finanzamt dagegen minderte die Gesamtkosten um den Privatanteil. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor, wodurch sich der zu versteuernde Anteil im Vergleich zur Ermittlungsmethode des Klägers um € 1.169,00 erhöhte. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH wendete das Finanzamt infolge des Nichtanwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums nicht an – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ermittelt sich der geldwerte Vorteil insgesamt aus den durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut lässt nämlich keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen hat. Die Zuzahlungen des Klägers sind allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handelt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2012.

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