Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld u. a. dann gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, wobei die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nehmen muss.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. März 2012 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

Grundsätzlich ist eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, so dass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie (z. B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen) durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden, Unterricht geprägt werden. 

Darüber hinaus können Sprachaufenthalte im Ausland im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z. B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z. B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält.

Tipp: Unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts können Auslandsaufenthalte, die von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z. B. TOEFL oder IELTS), als Berufsausbildung zu qualifizieren sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2012.

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