Zinsloses Darlehen als Gegenstand einer_freigebigen Zuwendung

Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 30. September 2009 bestätigt, dass die Einräumung eines zinslosen Darlehens als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist und damit der Schenkungsteuerpflicht unterliegt. Schließlich führt die Gewährung zinsloser Darlehen zu einer Vermögensminderung auf Seiten des Darlehensgebers und zu einer Vermögensmehrung auf Seiten des Darlehensnehmers. Der Darlehensgeber verzichtet insoweit durch die Überlassung der Kapitalsumme auf Zinsen, die einem fremden Dritten in der Regel in Rechnung gestellt werden. Da der Empfänger das als Darlehen überlassene Kapital kostenlos bis zur Rückzahlung nutzen darf, liegt eine Schenkung in Höhe der eingebüßten Nutzungsmöglichkeiten vor.

Die Bemessungsgrundlage für die Schenkung berechnet sich nach Auffassung der Richter nach dem Bewertungsgesetz, d. h. der Kreditbetrag ist mit einem pauschalen Zinssatz von 5,5 % p.a. abzuzinsen. Die Wertdifferenz aus der Kapitalsumme im Zeitpunkt der Hingabe und dem abgezinsten Nennbetrag bei Rückzahlung entspricht der Bereicherung des Darlehensnehmers und unterliegt im Zeitpunkt der Darlehensgewährung der Schenkungsteuer, sofern der persönliche Freibetrag überschritten wird.

Beispiel: Die Tante gibt ihrem Neffen im März 2010 einen Geldbetrag iHv. € 100.000,00 zum Bau eines Einfamilienhauses, das er nach 15 Jahren zum Nennbetrag zurückzahlen muss. Zinsen werden nicht vereinbart. Der jährliche Zinsvorteil und die Steuer berechnen sich wie folgt:

Nennbetrag€ 100.000,00
Abgezinster Nennbetrag unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % und einer Laufzeit von 15 Jahren€ 44.800,00
Zinsvorteil des Neffen€ 55.200,00
Freibetrag€ 20.000,00
Steuerpflichtiger Erwerb€ 35.200,00 €

 

Unter Berücksichtigung des Freibetrags von € 20.000,00 muss der Neffe auf den 15-jährigen Zinsvorteil bei Ansatz eines Steuersatzes iHv. 15 % € 5.280,00 Schenkungsteuer zahlen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2010. 
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