Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Seit 2009 werden Kapitalerträge, die über den Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (€ 1.602,00 bei Ehepaaren) hinausgehen, grundsätzlich mit 25 % pauschal besteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Obwohl diese Abgeltungsteuer die Steuererhebung vereinfachen soll, sind zahlreiche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, wie z. B. die Frage, wie Zinsen zu versteuern sind, die zwischen nahen Angehörigen gezahlt werden. 

Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen für sein Einzelunternehmen, findet der Abgeltungsteuersatz auf die vereinnahmten Schuldzinsen keine Anwendung. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Januar 2014 sind die Zinserträge beim Darlehensgeber vielmehr mit dem persönlichen Steuersatz, der deutlich über 25 % liegen kann, zu versteuern. Darüber hinaus ist der Sparer-Pauschbetrag nicht anzuwenden.

Nach Auffassung der Richter kommt die Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Das Finanzgericht Köln sieht hier schon aufgrund der bei Ehegatten üblicherweise bestehenden Interessenidentität ein besonderes Näheverhältnis als gegeben an.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, wie der gesetzlich nicht definierte Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2014.

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