Abzug von Werbungskosten bei beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft

Werbungskosten werden im Rahmen der Abgeltungsteuer generell nicht mehr berücksichtigt, sondern sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Ob dies rechtens ist, wird der BFH in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren überprüfen müssen.

Sind die Finanzierungskosten der Kapitalanlage höher als der Sparer-Pauschbetrag, kann die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz durchaus sinnvoll sein. Dies ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige 

  • unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder 
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist. 

Für eine berufliche Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Sachbearbeitertätigkeit – im Streitfall des Finanzgerichts Thüringen (Entscheidung vom 13. November 2013) handelte es sich um eine Chefsekretärin – ausreichend. 

Das Wahlrecht zur individuellen Besteuerung von Kapitalerträgen bei Berufstätigkeit für die Kapitalgesellschaft hängt damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht davon ab, dass mit der „beruflichen Tätigkeit“ maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Ansicht in der Revision bestätigen wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2014.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1