Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einer Rechnungsberichtigung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut Stellung genommen zu der Frage des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs bei einer Rechnungsberichtigung.

Aus einem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 wurde hergeleitet, dass einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt und dass damit eine zinsneutrale Rechnungsberichtigung erfolgen könne. Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung bislang nicht geteilt und klar gestellt, dass der EuGH in dieser Entscheidung nicht geurteilt habe, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Es sei deshalb auf den Zeitpunkt der Berichtigung abzustellen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für das ursprüngliche Jahr der Rechnungsausstellung führt dann ggf. zu einer Verzinsung.

Jetzt hat sich der EuGH mit seinem Urteil vom 08. Mai 2013 erneut zu dieser Problematik geäußert. Danach wirkt eine Ergänzung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung zurück, aber nur dann, wenn die berichtigte Rechnung der Finanzbehörde zugeleitet worden ist, bevor sie eine Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs getroffen hat. Die Rechnungsberichtigung muss der Finanzverwaltung damit vor Erlass der ablehnenden Verwaltungsentscheidung zugehen.

Tipp: Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollten fehlerhafte Rechnungen in Betriebsprüfungsfällen unverzüglich berichtigt und an die Veranlagungsstelle gesendet werden. Parallel dazu kann ein Antrag auf Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO gestellt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2013.

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