Antrag auf Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten bis zum 30.09. möglich

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern (<link http: www.bzst.de>www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Die elektronische Übermittlung gilt – je nach Bestimmung des jeweiligen Staates – auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr € 1.000,00 oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens € 250,00 Euro).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).

Tipp:  Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der  Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Im Antrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Darüber hinaus muss der Vergütungsbetrag mindestens € 50,00 (bzw. dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2013.

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