Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei sein

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen des Zahnarztes gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 19. März 2015 entschieden, dass Zahnaufhellungen dann umsatz-steuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das ist der Fall, wenn Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden sollten. Da im Streitfall bei einigen Patienten nach medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (z. B. Wurzelbehandlungen) Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt worden sind, unterlagen die hieraus resultierten Umsätze nicht der Umsatzbesteuerung.

Der BFH weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2015. 

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1