Wirksame Kündigung? – Achtung bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020, Az.: 5 Sa 14/20

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abdeckt.

Bei dem beklagten Automobilzulieferer waren neben Stammmitarbeitern auch Leiharbeitnehmer beschäftigt. Wegen Rückgangs der Autoproduktion des Auftraggebers der Beklagten, sprach sie wegen des dadurch entstehenden Personalüberhangs gegenüber den Klägern und weiteren Angestellten, die alle Stammmitarbeiter sind, betriebsbedingte Kündigungen aus. 

In dem Zeitraum von ca. zwei Jahren vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen waren bei der Beklagten sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen – wie zum Jahresende oder während der Werksferien – in ihrem Betrieb eingesetzt. Die Kläger erhoben gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklagen, denen das Arbeitsgericht Köln stattgab.

Die hiergegen von der beklagten Arbeitgeberin eingelegten Berufungen wurden vom LAG zurückgewiesen. Nach dem Urteil der Richter waren die betriebsbedingten Kündigungen der Stammmitarbeiter unberechtigt, da die Kläger auf den Plätzen der Leiharbeitnehmer hätten weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen, so die Richter. Zwar fehle es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an einem freien Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Eine solche Vertretungsreserve sei im vorliegenden Fall aber zu verneinen, da Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden, nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt würden.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2020.

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