Abmahnung droht! – Angaben im Impressum überprüfen

Mit Wirkung zum 07. November 2020 ist der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) außer Kraft getreten. Die Bundesländer in Deutschland haben die Rechte und Pflichten der Medienanbieter neu im Medienstaatsvertrag (MStV) geregelt.

 
Wer bisher die Information zu der redaktionell verantwortlichen Person im Impressum seiner Website mit „Inhaltlich verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV“ eingeleitet hat, muss diese Formulierung nunmehr dahingehend anpassen, dass es zukünftig „Inhaltlich verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV“ lauten muss. Erste Abmahnungen wegen Verstoßes gegen diese Angaben sind bereits im Umlauf.
 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2020.

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