Die Beteiligung von Familienmitgliedern am Unternehmen kann nicht nur steuerliche Vorteile bringen, sondern bereits früh als Instrument der Unternehmensnachfolge eingesetzt werden. Welche positiven Aspekte das sein können und was die Unterschiede zwischen stiller Beteiligung und Unterbeteiligung sind, erfahren Sie im Folgenden.
Wie auch bei der Beschäftigung von Familienmitgliedern im eigenen Betrieb muss bei deren Beteiligung auf die Form geachtet werden, damit das Finanzamt mitspielt. Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam sowie ernsthaft gewollt sein und tatsächlich durchgeführt werden. Des Weiteren muss sein Inhalt dem Vertrag mit einem fremden Dritten entsprechen.
Durch die Verlagerung von Gewinnen auf Familienmitglieder mit einem geringen persönlichen Steuersatz lässt sich insgesamt die Einkommensteuerlast mindern und die Steuerlast günstig verteilen. Zwar müssen auch die beteiligten Familienangehörigen ihre Gewinnanteile versteuern, aber eventuell zu einem niedrigeren Steuersatz als der Unternehmer. Außerdem gilt bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerfreibetrag von € 801,00 und die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters können im Unternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei der stillen Beteiligung wird in der Regel zwischen der stillen und atypisch stillen Beteiligung unterschieden. Der stille Gesellschafter fungiert als Kapitalgeber und ist je nach Ausgestaltung des Vertrags am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, nicht jedoch an deren Vermögen. Auf die Einkünfte wird entweder die Abgeltungsteuer von 25 % (Beteiligung im Privatvermögen) erhoben oder sie werden als gewerbliche Einkünfte versteuert (Beteiligung im Betriebsvermögen). Hingegen sind die atypisch stillen Gesellschafter Kapitalgeber mit einer Mitunternehmerstellung und tragen das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative.
Im Gegensatz zur stillen Beteiligung wird bei der Unterbeteiligung die Person nicht am Unternehmen, sondern an dem von dem Hauptbeteiligten gehaltenen Geschäftsanteil beteiligt, sodass zwischen dem Unternehmen und dem Unterbeteiligten keine vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen.
Werden Beteiligungen verschenkt – alternativ zu einer Taschengelderhöhung, damit sich das Kind ins Unternehmen einkaufen kann –, sollten die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Besonderheiten nicht außer Acht gelassen werden.