Vorsicht bei „Mein ist auch Dein“

Verliebt, verlobt, verheiratet. Eheleute werten traditionell das vorhandene Vermögen als gemeinsames, auch wenn nur der eine Ehepartner dieses einbringt. Das Finanzamt teilt das romantische Denken jedoch nicht. Schnell können durch unbedachte Handlungen oder Schenkungen daher steuerpflichtige Sachverhalte ausgelöst werden.

Auch nach der Eheschließung bleibt zivilrechtlich jeder der beiden Ehepartner Eigentümer seines Vermögens, das er bereits in die Ehe eingebracht hat oder während der Dauer der Ehe erwirtschaftet und erwirbt. Die Folge ist, dass alle Übertragungen von Vermögen – sowohl Geld als auch andere Vermögenswerte – auf den anderen Ehepartner schenkungsteuerliche Folgen auslösen können.

Gemeinschaftskonten
Auch Gemeinschaftskonten (sog. Oder-Konten), bei denen beide Ehepartner über das Guthaben verfügen können, sind oftmals problembehaftet. In den Fällen, in denen vor allem nur einer der Ehepartner wesentlich zu den Geldzuflüssen beiträgt, wird unterstellt, dass der einzahlende Ehepartner die Hälfte des Betrags seinem Ehepartner schenkt. Zur Lösung dieser Problematik sollten entsprechende schriftliche Regelungen über die Zurechnung des Vermögens erfolgen.

Freibeträge
Grundsätzlich werden Eheleute bei den Regelungen der Schenkungsteuer begünstigt. Sie kommen in den Genuss der höchsten Freibeträge – nämlich einem Freibetrag von € 500.000,00 – und haben außerdem deutlich geringere Steuersätze. Des Weiteren können die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre voll ausgenutzt werden und so zur steuerlichen Optimierung dienen.

Lebensunterhalt
Dagegen nimmt das Gesetz das Ehegelöbnis, für den anderen zu sorgen, wörtlich. Eheleute sind verpflichtet, zum angemessenen Unterhalt ihres Partners beizutragen. Da diese laufenden Zuwendungen zum Lebensunterhalt bereits gesetzlich geregelt sind, unterliegen sie nicht noch zusätzlich der Schenkungsteuer. Eine weitere Befreiung von der Schenkungsteuer bildet grundsätzlich auch die Übertragung des selbst bewohnten Familienheims zwischen den Ehepartnern. Da die Befreiung u. a. das Heim als Lebensmittelpunkt voraussetzt, scheidet die steuerfreie Übertragung von Ferien- und Wochenendhäusern in der Regel aus.

Klarer Blick statt rosa Brille? Sprechen Sie uns gerne zu Übertragungen und Schenkungen im Rahmen des Eheverhältnisses sowie zu Änderungen des Güterstands an.

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