Wenn Firmenwagen, warum dann nicht Ferrari & Co.?

Angefangen bei einer kleinen Garagenfirma hat man es mittlerweile zu einem erfolgreichen Unternehmer gebracht und will sich seinen Kindheitstraum vom Ferrari erfüllen. Und schon will das Finanzamt da ein Wörtchen mitreden und den Betriebsausgabenabzug einschränken. Ein Luxusauto ist jedoch nicht per se als Firmenwagen vom vollen Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist es steuerlich unproblematisch, wenn der Unternehmer für die Ausübung seiner Tätigkeit ein Fahrzeug anschafft und nutzt. Der Geschäftswagen gehört dann zum Betriebsvermögen und kann auch für private Zwecke eingesetzt werden. Die auf die private Nutzung entfallenden Kosten sind Privatentnahmen, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Wenn also Firmenwagen, warum dann nicht Ferrari & Co.? Der Steuerpflichtige hat nämlich die grundsätzliche Freiheit, Aufwendungen in von ihm gewünschter Höhe zu tätigen und steuerlich geltend zu machen.

Jedoch ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ein Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben normiert; damit ist im Fall des Luxusautos also nur ein Teil der Aufwendungen abziehbar. Die Beschränkung betrifft insbesondere den Vorsteuerabzug sowie die Abschreibung. Die übrigen Betriebsausgaben (wie Kfz-Steuer, -Versicherung, Kraftstoff, Garagenmiete) werden in der Regel nicht als unangemessen eingestuft. Unangemessenheit ist vor allem dann gegeben, wenn die Aufwendungen die Lebensführung betreffen, also durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind. Im Interesse der Finanzverwaltung stehen dabei insbesondere Kosten für Luxusgüter (Autos, Hubschrauber sowie Möbel und Bilder), teure Hobbys (Fliegen, Golf) oder die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden.

Also kein Ferrari als Firmenwagen? Doch, aber es kommt auf den Einzelfall an: Bei der Frage der Unangemessenheit sind Kriterien wie Größe des Unternehmens, Höhe des Umsatzes und Gewinns, Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg, Üblichkeit in vergleichbaren Branchen sowie der Umfang, in dem die private Lebensführung berührt wird, entscheidend. Ist beim Repräsentationsaufwand ein direkter Bezug zu den Umsätzen des Unternehmens gegeben, können die Aufwendungen meist abgezogen werden.

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