Gehaltserhöhung ohne Erhöhung des Gehalts

Die Euphorie nach einer erfolgreichen Gehaltsverhandlung kriegt oftmals bei der nächsten Monatsabrechnung einen Dämpfer, denn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen schrumpft das Plus ziemlich stark in sich zusammen. Als Arbeitgeber haben Sie aber auch andere Alternativen, mit denen Sie Ihre Mitarbeiter belohnen – und nicht das Finanzamt.

Nicht nur Kinder freuen sich über Geschenke. Auch Mitarbeiter können Sie zu einem persönlichen Ereignis mit Blumen, Wein, Büchern und Co. beglücken. Diese Aufmerksamkeiten sind abgabenfrei, solange die Kosten (einschließlich USt.) nicht mehr als € 60,00 betragen. Zu persönlichen Ereignissen zählen Geburtstage, Hochzeit sowie die Geburt eines Kindes.

Und wenn das Kind schon mal da ist, wie wäre es mit einem Zuschuss für die Kinderbetreuung? Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern muss der Arbeitnehmer die freiwillig geleisteten Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung nicht versteuern.

Auch Gutscheine kommen immer positiv an. Nutzen Sie die Sachzuwendungsfreigrenze von € 44,00 pro Monat und Mitarbeiter aus und gewähren Sie Ihrem Mitarbeiter bspw. einen Tank-, Einkaufs- oder Warengutschein. Im Jahr summieren sich diese Gutscheine immerhin auf € 528,00, die der Mitarbeiter steuerfrei erhält.

Mit einer Betriebsveranstaltung wird gleich allen Mitarbeitern etwas Gutes getan. Die Kosten für Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern etc. bleiben steuer- und beitragsfrei, solange der Freibetrag von € 110,00 (einschließlich USt.) pro Person nicht überschritten wird und nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden. Zu diesem Thema lesen Sie auch unseren Beitrag vom August 2016.

Wichtige Mitarbeiter müssen immer erreichbar sein? Dann erwerben Sie doch ein neues Smartphone und überlassen Sie dieses Ihrem Mitarbeiter zur Nutzung. Damit profitieren Sie, aber ebenso Ihr Mitarbeiter, denn dieser kann es steuerfrei auch privat nutzen. Für Tablets und Notebooks gilt Entsprechendes.

Für Waren und Dienstleistungen, die das Unternehmen herstellt oder anbietet, können Personalrabatte eingeräumt werden. Bis zu einem Betrag von € 1.080,00 jährlich bleiben diese Personalrabatte steuerfrei. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, erfolgt eine Anrechnung als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

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