Steuertipps zum Jahresende

Das Jahresende rückt immer näher. Bald beginnt die besinnliche Weihnachtszeit mit Christstollenessen, Glühweintrinken und wilder Geschenkesuche. Damit Sie die Zeit genießen können, ohne sich Gedanken um das Thema Steuern zu machen, und entspannt bleiben, wenn Ihr Betriebsprüfer bei der Silvesterparty plötzlich neben Ihnen steht, im Folgenden die wichtigsten Fristen und Neuerungen zum Jahreswechsel.

Welche Fristen/Übergangsregelungen laufen zum 31.12.2016 aus?

Seit dem 01.01.2015 gelten die Regelungen zum Mindestlohn. Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für die Umstellung der Arbeitsverträge auf die Lohnuntergrenze endet am 31.12.2016.

Die Übergangsfrist für die Nachrüstung von älteren Registrierkassen und Kassensystemen ist am 31.12.2016 vorbei. Danach haben elektronische Registrierkassen die Anforderungen der GoBD zu erfüllen. Siehe hierzu auch unseren Beitrag vom September 2016.

Am 31.12.2016 endet die Abgabefrist für die freiwillige Einreichung der Steuererklärung 2012. Die Mühe, freiwillig die Steuererklärung abzugeben, sollte man sich dann machen, wenn hieraus eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn für 2012 Werbungskosten (bspw. Fahrt- und Reisekosten, Aufwendungen für Berufskleidung, Fortbildungen), die den Pauschbetrag von € 1.000,00 übersteigen, hohe außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Beerdigungskosten), Sonderausgaben (Unterhaltsleistungen an geschiedenen Ehegatten, Kinderbetreuungskosten) oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen.

Was erwartet uns ab 01.01.2017?

Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit noch € 8,50 wird auf € 8,84 brutto je Zeitstunde erhöht. Die Regelung soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Ein neues Mutterschutzgesetz tritt in Kraft und löst damit Regelungen ab, die im Wesentlichen noch aus dem Jahr 1952 stammen. Die wichtigsten Neuerungen sind die Lockerungen bei Beschäftigung in den Abendzeiten sowie bei der Sonn- und Feiertagsarbeit bei Einwilligung der Schwangeren.

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2016 beschlossen, dass in den Jahren 2017 und 2018 der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sollen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen wird. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Danach steigt das Kindergeld monatlich um weitere € 2,00, der Kinderfreibetrag um € 108,00 auf € 7.358,00 im Jahr und der Grundfreibetrag um € 168,00 auf nunmehr € 8.820,00.

Für die Abgabe der Steuererklärung gewährt der Gesetzgeber ab 2017 zwei Monate mehr Zeit. War bislang die Steuererklärung am 31.05. des Folgejahres fällig, muss die Steuererklärung 2017 erst am 31.07.2018 beim Finanzamt vorliegen. Wer einen Berater mit der Steuererklärung beauftragt, dem wurde bislang eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres eingeräumt. Auch diese wird verlängert: Die Steuererklärung für 2017 muss erst am 28.02.2019 auf dem Schreibtisch des Finanzamts landen.

Neuerungen aus der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens betreffen unter anderem die weitestgehend automatisierte, nahezu papierlose Steuererklärung, bei der künftig Belege nur noch auf Anfrage übermittelt werden, und den weiteren Ausbau der vorausgefüllten Steuererklärung.

Wir wünschen Ihnen besinnliche Weihnachtsfeiertage und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

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