Die fortwährende Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige rückt die Frage nach ihrer Abgrenzung zur schlichten Berichtigung von Steuererklärungen in den Vordergrund.
Der § 153 AO ermöglicht es, neben der oftmals teuren Selbstanzeige auch eine nachträgliche Berichtigung ohne Strafzuschlag vorzunehmen. Nachträglich festgestellte fehlerhafte oder unvollständige Angaben, die ohne Vorsatz zu einer geringeren Steuerbelastung führten, können damit korrigiert werden. Die Berichtigung nach § 153 AO kommt bspw. dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige erkennt, dass eine von ihm abgegebene Erklärung aufgrund falscher Rechtsauffassung oder eines technischen Fehlers fehlerhaft ist, der neue GmbH-Geschäftsführer Fehler des Vorgängers feststellt oder dem Erben Unrichtigkeiten des Erblassers bekannt werden. Die Höhe der steuerlichen Fehler oder die Anzahl der abgegebenen Berichtigungen darf der Verwaltung grundsätzlich nicht als Indiz für Vorsatz dienen.
Ziel einer strafbefreienden Selbstanzeige ist hingegen, den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen Anreiz zur Berichtigung der falschen Angaben zu bieten und Straffreiheit zu erlangen.
Mit der Korrektur nach § 153 AO fallen neben der Steuernachzahlung lediglich Verspätungszuschläge an. Ganz anders sieht es hingegen bei der strafbefreienden Selbstanzeige aus. Zusätzlich zur Steuernachzahlung werden Hinterziehungszinsen von 6 % p.a. fällig und im Fall einer verunglückten Selbstanzeige drohen darüber hinaus auch harte Sanktionen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass ein sog. Selbstanzeigezuschlag von 10-20 % des Hinterziehungsbetrags zur Erlangung von Straffreiheit zu entrichten ist.
Wesentliches Merkmal des § 153 AO ist die „Unverzüglichkeit“. Die Anzeige nach § 153 AO muss „unverzüglich“ nach Erkennen des steuerlichen Fehlers erfolgen. Zögert der Steuerpflichtige, diese Korrektur vorzunehmen, droht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
Um Vorsatz- und Leichtfertigkeitsvorwürfe einer Steuerhinterziehung zu entkräften, ist zu empfehlen, eine gute und zeitnahe schriftliche Dokumentation der wichtigen steuerlichen Entscheidungen und Prozesse vorzuhalten. Der Gesetzgeber empfiehlt zu diesem Zweck, ein Tax-Compliance-System, ein innerbetriebliches Kontrollsystem zur Erfüllung und Dokumentation der steuerlichen Pflichten, einzurichten.
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