Richtig vererben – sechs Tipps zum Testament

Wie der Name schon suggeriert, muss das eigenhändige Testament handschriftlich vom Erblasser geschrieben sein und dessen Unterschrift tragen. Demjenigen, dem das Entziffern der eigenen Schrift schon Probleme bereitet, ist das notarielle Testament zu empfehlen. Bei dieser Form kann der Erblasser seinen letzten Willen entweder dem Notar zur Niederschrift erklären oder ihm sein Testament (offen oder verschlossen) übergeben, mit der Erklärung, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthält. Das Dokument braucht dann auch nicht handschriftlich vom Erblasser geschrieben zu sein. Die Erklärung wird durch den Notar beurkundet.

Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich die Ehegatten als gegenseitige Erben ein. Erst nach dem Tod beider geht der Nachlass an einen von ihnen festgesetzten Schlusserben. Dieses Testament dient vor allem der Absicherung des länger Lebenden, der (im Gegensatz zu den Regelungen der Vor- und Nacherbschaft) zu Lebzeiten uneingeschränkt über das gemeinsame Vermögen verfügen kann. 

Grundsätzlich kann der Erblasser im Testament frei verfügen, wer was erbt. In Bezug auf seinen Inhalt gewährt der Gesetzgeber jedoch nur vier Instrumente: die Erbeinsetzung, die Enterbung, das Vermächtnis und die Auflage. Insbesondere bei handschriftlichen Testamenten sollte zudem auf eine unmissverständliche Formulierung geachtet werden. Auch die Absprache des Inhalts mit den potenziellen Erben kann später manch unliebsame Überraschung vermeiden.

Ein sogenanntes sittenwidriges Testament entfaltet jedoch keine Wirksamkeit. Dabei sieht der Gesetzgeber die Übergehung sämtlicher Verwandten inklusive Ehefrau und Kindern, sogar wenn diese dadurch sozialhilfebedürftig werden, oder das Einsetzen der Geliebten als Alleinerbin nicht als Sittenwidrigkeit an. Als sittenwidrig gelten aber beispielsweise Erklärungen wie diese: „Ich setze X zu meinem alleinigen Erben ein unter der Bedingung, dass er meinen Nachbarn Y, der immer sonntags seinen Rasen mäht, tötet. 

Ein Testament kann vom Erblasser auch jederzeit widerrufen werden (zum Glück greift hier nicht die Zwei-Wochen-Regelung). Der Widerruf kann durch Aufsetzen eines neuen Testaments, Streichung und Änderung bestimmter darin enthaltener Erklärungen oder Vernichtung des bisherigen Testaments erfolgen. Eine Vernichtung durch einen Dritten hat hingegen keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Testaments.

Die Frist für die Anfechtung eines Testaments beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat. Anfechtbar sind Testamente, bei denen zum Beispiel irrtümlich Pflichtteilsberechtigte übergangen wurden oder die mit Drohungen erzwungen wurden. Auch Irrtümer im Testament machen dieses anfechtbar – beispielsweise das Vertauschen der Bedeutungen „Nacherbe“ und „Ersatzerbe“ oder die nicht konkrete Bezeichnung des Erben. Eventuell fühlt sich bei „Ich vererbe alles meinem Schatz“ mehr als nur eine Person angesprochen.

Um auf all die Fallstricke im Zusammenhang mit erbrechtlichen Regelungen, insbesondere beim Vererben von Unternehmensvermögen, aufmerksam zu werden, können Sie bei ttp neben der steuerlichen Beratung auch auf die Kompetenzen eines hauseigenen Fachberaters für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung sowie eines Notars zurückgreifen.

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